Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der SCOMA Galvanotechnik GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Lieferung von Vorrichtungen und die Erbringung von Dienstleistungen.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die Ausführung der Lieferung bzw. Leistung zustande.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im Angebot oder der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung netto ohne Abzug zahlbar. Ein Skontoabzug ist ausgeschlossen.

(3) Bei Erstaufträgen von Neukunden ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Auftragswertes bei Auftragsbestätigung fällig. Der Restbetrag ist nach Lieferung gemäß Absatz 2 zur Zahlung fällig. Bei Folgeaufträgen bestehender Kunden wird keine Anzahlung erhoben, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.

(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 4 Lieferung und Leistung

(1) Liefertermine und -fristen werden in der Auftragsbestätigung verbindlich festgelegt oder gesondert zwischen den Parteien vereinbart. Soweit nicht ausdrücklich anders bestätigt, gelten Liefertermine als unverbindlich.

(2) Der Auftragnehmer liefert primär innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie in die Schweiz. Lieferungen in andere Länder erfolgen nach gesonderter Vereinbarung.

(3) Erfolgt die Auslieferung per Spedition, übernimmt der Auftragnehmer 50 % der anfallenden Speditionskosten; die übrigen 50 % trägt der Auftraggeber. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Ereignisse, die er nicht zu vertreten hat.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.

§ 6 Mängelansprüche

(1) Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen und diese dem Auftragnehmer innerhalb von 7 Werktagen schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

(2) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.

(3) Für Galvanogestelle gilt ergänzend die Sonderregelung des § 7.

§ 7 Gewährleistung für Galvanogestelle

(1) Die Gewährleistung für Galvanogestelle ist aufgrund der nutzungsabhängigen Beanspruchung grundsätzlich eingeschränkt. Insbesondere unterliegen die Gestelle sowie deren PVC-Beschichtung (Isolierung) einem prozessbedingten Verschleiß, der maßgeblich von Einsatzdauer, Belastung, chemischen Einflüssen und Betriebsbedingungen abhängt.

(2) Ein Rückschluss auf die Nutzung kann anhand des Abnutzungsgrades der Farbskala der PVC-Beschichtung erfolgen, welche als Indikator für die bereits durchlaufenen Zyklen dient.

(3) Gewährleistungsansprüche bestehen daher nicht für Verschleißerscheinungen, die auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.

(4) Hiervon unberührt bleiben Mängel, die auf Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere für strukturelle Schäden wie das Lösen von Rahmenteilen oder Aufhängungen, sofern diese nicht durch unsachgemäße Verwendung, Überlastung oder äußere Einflüsse verursacht wurden.

§ 8 Kundeneigenes Material / Beistellteile

(1) Sofern für die Auslegung und Fertigung von Galvanogestellen kundeneigene Bauteile erforderlich sind, sind diese vom Kunden rechtzeitig und in geeigneter Ausführung zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bereitstellung dieser Bauteile dient insbesondere der praxisgerechten Auslegung der Gestelltechnik, um eine sichere Aufnahme und Positionierung während des Veredelungsprozesses zu gewährleisten und ein Herabfallen der Bauteile zu vermeiden.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass die übergebenen Bauteile den tatsächlichen Serienbauteilen entsprechen. Für Abweichungen, die sich aus nicht repräsentativen Mustern ergeben, wird keine Haftung übernommen.

(4) Die Verwendung sowie die Rückgabe der kundeneigenen Bauteile erfolgt ausschließlich nach vorheriger Abstimmung. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, besteht kein Anspruch auf Rückgabe der überlassenen Bauteile.

(5) Eine Haftung für Verlust oder Beschädigung der Beistellteile wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit übernommen.

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 10 Geheimhaltung

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen vertraulich zu behandeln und nur für die Durchführung des Vertrages zu verwenden.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Stuttgart. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

Kontakt

SCOMA Galvanotechnik GmbH
Mario Scorzelli
Lehenmorgenstraße 6
72336 Balingen
Telefon: +49 (0) 7433 / 95 55 155
Fax: +49 (0) 7433 / 95 55 158
E-Mail: info@scoma-gt.de

Stand: Mai 2026

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